Vereinsziele

Vorstand

Vereinssatzung

Wir stellen uns vor:

Wir sind ein junger, im Aufbau befindlicher Verein, gegründet im März 2023.

Wir Vorstände und Gründungsmitglieder sind ein Team verschiedenster Altersklassen, beruflicher Hintergründe und Lebenserfahrungen.

Uns eint, dass wir fest davon überzeugt sind, dass Bildung und wertvolle Erfahrungen am besten in der Natur und idealerweise am und auf dem Wasser entstehen. Unsere Leidenschaft liegt darin, Menschen dazu zu inspirieren, die reale Welt zu erkunden und durch eigenes Erleben und Beobachten zu lernen.

Unser Verein ist nach dem legendären Segelschiff ARGO benannt.

Worauf es uns ankommt

Die Ziele des ARGO e.V.

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, die Jugendpflege und die Ausübung des Segelsports, insbesondere

Unser Team

Der Vorstand des ARGO e.V.

Andi
Lochbrunner
Andi Lochbrunner
Vorsitzender
Vorstand Betrieb
Jens
Neitzel
Jens Neitzel
Stellvertretender
Vorsitzender
Ursula
Eschle
Ursula Eschle
Schatzmeisterin
Martin
Kühne
Ursula Eschle
Vorstand
Ausbildung

Unsere Statuten

Die Satzung des ARGO e.V.

  1. Der Verein führt den Namen „ARGO e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Lindau (Bodensee).
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten/Allgäu eingetragen.
  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, die Jugendpflege und die Ausübung des Segelsports, insbesondere
    a) zur Vermittlung sozialer Erfahrungen mit dem Ziel zu erkennen, dass Teamarbeit und Verantwortungsbereitschaft wesentliche Voraussetzungen für ein soziales Zusammenleben von Menschen sind;
    b) zur seglerischen Ausbildung und Förderung der Jugend in ihren seemännischen und charakterlichen Fähigkeiten zur Führung traditioneller Yachten; und
    c) zur Pflege segelsportlicher Beziehungen am Bodensee sowie auf nationaler und internationaler Ebene.
  3. Um die in § 2 Absatz 2 genannten Zwecke erfüllen zu können, erwirbt der Verein die Segelyacht ARGO, Bootswerft Abeking & Rasmussen, Baujahr 1932, Baunummer 2746, und setzt diese nach Wiederinstandsetzung als Ausbildungsyacht ein.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  5. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person nach Maßgabe dieser Satzung werden. Im Verein gibt es folgende Arten von Mitgliedern:
    – Ordentliche Mitglieder,
    – Jugendmitglieder,
    – Korporative Mitglieder,
    – Fördermitglieder und
    – Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder
    Die ordentliche Mitgliedschaft ist die normale Mitgliedschaft im Verein; sie kann mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben werden. Ordentliche Mitglieder haben uneingeschränkt alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  3. Jugendmitglieder
    Jugendliche können von ihrem 12. Lebensjahr an mit schriftlicher Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Jugendmitglieder des Vereins werden. Jugendmitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Recht zur Meinungsäußerung, jedoch kein Stimmrecht.
  4. Korporative Mitglieder
    Korporative Mitglieder können Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Die korporativen Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte durch jeweils einen stimmberechtigten Bevollmächtigten aus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages darf denjenigen für ordentliche Mitglieder nicht unterschreiten.
    (5) Fördermitglieder
    Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Recht zur Meinungsäußerung, jedoch kein Stimmrecht.
  5. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  6. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  1. Für die Aufnahme von Mitgliedern ist ein Antrag in Textform (z.B. per E-Mail) an den Vorstand erforderlich.
  2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Jugendmitglied kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres entweder einen Antrag auf Verlängerung seines Status als Jugendmitglied bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen. § 4 Abs. (1) und (2) gelten entsprechend.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei einer natürlichen Person durch deren Tod,
    b) bei einer juristischen Person durch Auflösung oder Geschäftsaufgabe;
    c) bei einer natürlichen oder juristischen Person durch
    aa) Austritt oder
    bb) Ausschluss.
  2. Der Austritt muss in Textform (z.B. per E-Mail) mindestens gegenüber einem der Vorstandsmitglieder erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, insbesondere wenn nach wiederholter Aufforderung – in Textform (z.B. per E-Mail) – die Beitragsverpflichtung nicht erfüllt wurde oder der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernsthaft gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mit-glied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge bleibt von dem Ausschluss unberührt.
  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeträge, die sich aus der Beitragsordnung des Vereins in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
  2. Der Jahresbeitrag ist jährlich spätestens zum 30. Januar zu zahlen, es sei denn, dass besondere Abmachungen mit dem Vorstand – z.B. über ratenweise Zahlung – vorher getroffen wurden. Bei verspäteter Zahlung ist ein Zuschlag von 1/365 des Jahresbei-trages je angefangenem Tag der Verspätung zu entrichten.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds abweichend von der Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung ausnahmsweise ganz oder teilweise zu erlassen.
  4. Erwachsen dem Verein außergewöhnliche Belastungen, so kann zu deren Deckung eine Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) der Vorstand.
  2. Der Vorstand kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.
  3. Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Geschäftsführer des Vereins sind, ist davon abweichend in angemessener Höhe zulässig. Die Beschlussfassung darüber erfolgt durch den Vorstand. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabschlussrechnung mit Rechnungsprüfungsbericht;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    f) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
    g) Änderung der Satzung;
    h) Auflösung des Vereins;
    i) An- und Verkauf von Schiffen und Grundstücken und Belastung von Grundstücken;
    j) Beteiligungen an Gesellschaften;
    k) Aufnahme von Darlehen und
    l) vom Vorstand beabsichtigte Maßnahmen, die für den Verein von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere dem Eingehen von Verbindlichkeiten, deren Wert EUR 50.000,00 überschreitet.
  2. Der Vorstand beruft spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die auch online als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden kann. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
    a) das Interesse des Vereins es erfordert; oder
    b) die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform (z.B. per E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der Vorstandsmitglieder in Textform (z.B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform (z.B. per E-Mail) die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist den Mitgliedern in Textform (z.B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederver-sammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
  5. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. Nimmt der Vorsitzende des Vorstands nicht an der Mitgliederversammlung teil, so vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende; kann auch dieser nicht teilnehmen, so obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung dem Schatzmeister.
  6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein nicht stimmberechtigtes Mitglied oder ein als Gast zugelassenes Nicht-Mitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Bevollmächtigten der korporativen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf andere stimmberechtigte Mitglieder sind zulässig.
  9. Eine Beschlussfassung im Rahmen einer als Telefon- oder Videokonferenz stattfindenden Mitgliederversammlung kann online (z.B. per E-Mail oder Chat-Nachricht) erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  10. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks des Vereins und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
  11. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten:
    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    c) Zahl der erschienenen Mitglieder,
    d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    e) die Tagesordnung,
    f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen, die Art der Abstimmung),
    g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge, und
    h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
  1. Der Vorstand setzt sich mindestens aus folgenden ordentlichen Mitgliedern zusammen:
    – Vorsitzender,
    – stellvertretender Vorsitzender und
    – Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Bringt auch ein zweiter Wahlgang keine Entscheidung, so findet, sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, zwischen den beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist derjenige gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
  6. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) für die Erfüllung des Vereinszwecks zu sorgen,
    b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
    c) das Vermögen des Vereins zu verwalten, insbesondere Erträge des Vermögens sowie Zuwendungen Dritter nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden,
    d) über den Bestand und die Veränderungen des Vermögens sowie über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen,
    e) nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung kaufmännischer Grundsätze sowie einen Bericht über seine Tätigkeit aufzustellen und diese der Mitgliederversammlung zu unterbreiten,
    f) einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr zu erstellen, und
    g) soweit er es für erforderlich hält, einen Geschäftsführer zur Durchführung der laufenden Geschäfte zu bestellen, dessen Aufgaben festzulegen und diesen zu überwachen.
  7. Finanziell sich auswirkende Verpflichtungen des Vereins dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Schatzmeisters eingegangen werden
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Vertretung innerhalb des Vorstandes im Einzelnen näher festlegt.
  9. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen, so oft dies erforderlich ist oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen in Textform (z.B. per E-Mail) durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist erforderlich.
  10. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Vorstandssitzungen. Ist er verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied vertreten.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als 50% der Stimmen anwesend oder vertreten sind. Soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen per Telefax oder per E-Mail gefasst werden.
  12. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere die anwesenden Vorstandsmitglieder und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  13. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind Ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

Zum Kommodore kann ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Dauer von sieben Jahren; eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl ist abweichend von § 9 Absatz (9) Satz 2 dieser Satzung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Kassen- und Buchführung des Vereins zu überprüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und insoweit Vorschläge hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes zu machen.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke (durch Satzungsänderungen oder nachhaltige Abwendung von der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) ist sein Vermögen gemeinnützigen Zwecken, und zwar der
Bianca Vetter Foundation zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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